Haftung von Sportlern bei der Sportausübung

Nicht nur der Veranstalter hat im Rahmen der Sportveranstaltungen Haftungs- risiken zu übernehmen - auch für die Teilnehmer an derartigen Veranstaltungen besteht eine Haftung gegenüber anderen Teilnehmern oder Zuschauern. Eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen sollte daher auch von den Sportlern nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Durch das Unterwerfen unter das Reglement entsteht zwischen den Teilnehmern untereinander, aber auch dem Veranstalter gegenüber andererseits eine Haftung aus Vertrag. Den Inhalt dieses Vertrages bestimmen im wesentlichen die für den Wettkampf bestehenden Regeln, also grundsätzlich die Bestimmungen des jeweiligen Sportverbandes. Selbst wenn aber zwischen den Sportlern und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis nicht vorliegt, so insbesondere zwischen einem Teilnehmer und einem Zuschauer, kann dennoch eine Haftung bestehen; sie richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes. Es lässt sich auch hier eine klare Eingrenzung vorweg nicht aufzeigen. Die folgenden Erläuterungen sollen aber quasi ein Gerüst zur Feststellung der Haftungs- problematik darstellen.

1) Pflichten des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter:

Man kann davon ausgehen, dass in praktisch allen Fällen von Sportveranstalt- ungen ein Vertragsverhältnis zwischen dem einzelnen Teilnehmer und dem Veranstalter entsteht, nach welchem sich auch die Pflichten des Sportlers gegenüber dem Veranstalter richten. Der Sportler haftet also dann für eingetretene Schäden, wenn er sich fahrlässig (=unter Verletzung zumutbarer Sorgfaltspflichten) nicht an die jeweiligen Regeln hält und dadurch ein Unfall verursacht wird.

2) Haftung des Teilnehmers gegenüber Unbeteiligten:

Wie bereits eingangs aufgezeigt, greift hier eine Haftung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes Platz. Die Sportler haben ihre Tätigkeiten so zu entfalten, dass sie soweit als möglich niemanden verletzen oder gefährden; dies gilt zwangsläufig auch gegenüber Unbeteiligten und Zuschauern.

Festzuhalten ist, dass die jeweiligen Wettbewerbsregeln nur zwischen den Sportlern untereinander und zum Veranstalter Geltung haben, nicht aber gegenüber den Zuschauern; denn bei den Zuschauern unterstellt die Recht- sprechung keine wirksame Zustimmung in eine Gefährdung zu Gunsten der Sportler, sodass hier nur die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes angewendet werden können. Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass der Sportler, der im Rahmen eines Wettkampfes aus purer Sorglosigkeit Zuschauer verletzt, jedenfalls selbst den Zuschauern gegenüber für Unfallsfolgen haftet.

3) Pflichten der Teilnehmer:

Bei der Wettkampfteilnahme kann man davon ausgehen, dass derjenige Sportler, der sich dem Reglement entsprechend betätigt, rechtmäßig handelt und daher im Falle eines Unfalles nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Ist im Reglement eine spezielle Handlung des Teilnehmers, die zu einem Unfall führt, nicht geregelt, so ist die Haftungsfrage in der Form abzuklären, dass überprüft wird, ob sich der Teilnehmer so verhalten hat, wie es seinen sportlichen Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Unfalles entsprach und ob allenfalls sein Verhalten, das die Verletzung herbeigeführt hat, das bereits in der Sportart gelegene Risiko vergrößert hat oder nicht.

Hat ein Sportler sich regelwidrig verhalten und seine Handlung eine Vergrößerung des vorhandenen Risikos verursacht, ist grundsätzlich Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise anzunehmen und daher eine Haftung zu unterstellen. Gerade hier ist aber in der Praxis jeweils das größte Konfliktpotential zu sehen; denn nicht jede Regelwidrigkeit kann eine Haftung begründen lassen, weil damit jede Sportausübung kriminalisiert würde. So hat die Rechtsprechung hier eine Schranke insofern eingezogen, als eine Haftung dann nicht unterstellt wird, wenn der Sportler eine übliche leichte oder gar unvermeidliche, typische Regelwidrigkeit begeht. Die Rechtsprechung unterstellt also eine Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung der Gefährdung von anderen Sportlern.

4) Haftung außerhalb von Sportveranstaltungen:

Außerhalb von Wettbewerben bedeutet die Forderung nach Rücksichtnahme und Risikominimierung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln. Werden diese Regeln verletzt, so hat derjenige, der diese übertritt, im allgemeinen damit zu rechnen, dass er im Falle eines Schadenseintrittes zur Haftung herangezogen werden kann. Die Forderung, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass er andere nicht gefährdet, darf aber auch nicht soweit überspitzt werden, dass die Sportausübung verunmöglicht wird. Wie im Straßenverkehr ist auch hier der Vertrauensgrundsatz von der Rechtsprechung anerkannt. Jeder Sportausübende darf daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass der andere sich regelgerecht verhält, solange ihm ein regelwidriges Verhalten des anderen nicht erkennbar ist.

5) Zusammenfassung:

Während sich also die Haftung von Sportlern im Wettkampf untereinander und gegenüber dem Veranstalter nach Vertrag, also nach dem Wettkampfreglement richtet und daher Verstöße gegen dieses Reglement meist eine Haftung begründen, haften Sportler gegenüber unbeteiligten Dritten und Zuschauern, aber auch außerhalb von Wettbewerben nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes. Diese Regeln sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Sportler nach den allgemeinen anerkannten Grundsätzen und danach zu halten hat, die mit der Sportausübung verbundenen Risken nicht unnötig zu vergrößern oder andere Personen, aber auch Sachen nicht zu gefährden. Die österreichische Rechtsprechung erkennt „Freizeichnungsklauseln“, also Vereinbarungen über Haftungsausschlüsse bei Unfällen grundsätzlich nur im Umfang jener Risken an, die mit der Ausübung des Sportes üblicherweise verbunden sind. Dies bedeutet, dass ein vertraglich erklärter Haftungsausschluss, eingeschränkt nur auf leichte Fahrlässigkeit, in Österreich grundsätzlich zulässig ist; jedoch wird dies im Hinblick auf Personenschäden gerade eben nicht anerkannt. Ein Haftungs- ausschluss kann also nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, sondern nur auf leichte Fahrlässigkeit und hier nur hinsichtlich Sachschäden vereinbart werden.

RA Dr. Peter Lechner